Gesetzestexte
Die folgenden Gesetzestexte und Auszüge sind rechtliche Grundlage für die Verrechnungspreisbestimmung sowie deren Dokumentation.
Abgabenordnung (AO)
(Stand 1. Juni 2009)
§ 88 AO Untersuchungsgrundsatz
Grundsätze des Besteuerungsverfahrens
Der Untersuchungsgrundsatz ist einer der Grundsätze im Besteuerungsverfahren.
Die Finanzbehörden sind dafür verantwortlich, dass im Besteuerungsverfahren die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festgesetzt und erhoben werden. Steuern dürfen nur festgesetzt werden, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist.
- 88_AO.pdf6.9 K
§ 90 AO Mitwirkungspflichten der Beteiligten
Aufzeichnungspflichten
Aufgrund des § 90 Abs. 3 Satz 1 AO, der im Rahmen des StVergAbG vom 16. 5. 2003 ( BGBl 2003 I S. 660) eingefügt worden ist, hat ein Steuerpflichtiger bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen.
Bis zum 1.1.2003 war § 90 Abs. 2 AO für Sachverhalte mit Auslandsbezug einschlägig. Eine Dokumentation war bis dato nicht zu erstellen.
Art, Umfang und Inhalt der Aufzeichnungen (Dokumentation) sind explizit in der ergangenen Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GaufzV) geregelt.
- 90_AO.pdf11.5 K
§ 138 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige hat dem zuständigen Finanzamt den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuzeigen, insofern diese bestimmte Grenzwerte übersteigen.
- 138_AO.pdf10.1 K
§ 162 AO Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Sanktionen bei unvollständigen Sachverhalten / fehlenden Aufzeichnungen
Die Vorschrift steht in Zusammenhang mit § 88 AO (Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz) und den §§ 92 ff. AO (Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen).
Mit § 162 AO wird die Finanzverwaltung berechtigt, Steuern auch dann festzusetzen, wenn dies anhand der Beweismitteln des § 92 nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist.
- 162_AO.pdf11.7 K
§ 178a AO Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden ((Vorab)Verständigungsverfahren (APA))
Kosten eines Verständigungsverfahrens
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines (Vorab-)Verständigungsverfahrens werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)Gebühren erhoben, welche vor der Eröffnung des Verfahrens durch das BZSt festzusetzen sind.
Die Höhe der Verfahrenskosten und deren Erhebung wird in § 178a AO geregelt.
- 178a_AO.pdf9.5 K
Aussensteuergesetz (AStG)
(Stand 1. Juni 2009)
Gesetz über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen
Das Aussensteuergesetz wurde zur Wahrung steuerlicher Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbsituation bei Auslandsinvestitionen erlassen. Es trifft Regelungen zur Vermeidung und Prävention von Einkommens und/oder Vermögensverlagerungen ins Ausland. Dadurch soll die Verschiebung von Steuersubstrat und die Verminderung von inländischem Steueraufkommen unterbunden werden.
Das Aussensteuergesetz wurde als eine Art Spezialgesetz am 8.9.1972 erlassen (BGBl. 1972 I, S. 1713) und seither vielfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (Stand März 2009). Es wirkt sich mit seinen Regelungen auf weitere Einzelsteuergesetze, bspw. das Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz aus.
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302)
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz soll laut der deutschen Gesetzgebung die Umsetzung der Absichtserklärungen zahlreicher Staaten zur Lockerung des Bankengeheimnisses sowie zur Akzeptanz der OECD – Standards zu Transparenz und Auskunftsaustausch vorantreiben und untermauern.