Im Detail ...

Wir gehen an dieser Stelle kurz auf die wichtigsten fachlichen Begriffe und Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei internationaler Verflechtung im Einzelnen ein und erläutern diese für Sie. Hier finden Sie eine gezielte Auswahl relevanter Termini sowie deren Definition und Abgrenzung.


Was ist ein Verrechnungspreis?

Als Verrechnungspreis bezeichnet man das Entgelt, das für Liefer- und Leistungsbeziehungen erhoben wird, die innerhalb von Unternehmensteilen  oder innerhalb eines Unternehmensverbunds (sog. interner oder Konzern –Verrechnungspreis) ausgetauscht werden. „Den einen“, für die Besteuerung maßgeblichen Verrechnungspreis, gibt es grs. nicht. Meist liegt eine Reihe von Daten und Vergleichswerten vor (BMF – Schr. v. 12.4.2005 Tz. 2.1, 3.4.12.5; OECD-RL 1995/96 Tz. 1.12). Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG) v. 14.8.2007 wurde dafür im Aussensteuergesetz (AStG) unter § 1 (1) Satz 1 eine, bisher rechtlich nicht fundierte, Legaldefinition gesetzlich fixiert. Wurde bislang auf die zwischen verbundenen Unternehmen „vereinbarten“ Bedingungen abgestellt, so wird nun von „anderen“ Bedingungen gesprochen und ausdrücklich auf die Verrechnungspreise der Geschäftsbeziehungen zwischen Nahestehenden sowie auf den Fremdvergleichs - Grundsatz verwiesen. Unklar ist, ob die Neuformulierung in § 1 (1) AStG nicht nur klarstellenden Charakter zum Bisherigen hat. Es könnte zum Ausdruck bringen, dass Steuerpflichtige zur Bestimmung ihrer Steuerbemessungsgrundlage (StBMG) angemessene Verhältnisse vorweisen müssen, auch wenn sie nicht genau diese Vereinbarungen getroffen haben. Allein auf der Grundlage abweichender Konventionen bedingt sich so kein Anhaltspunkt einer Einkünftekorrektur.

Die deutsche und internationale Praxis leitet sich den „Verrechnungspreis“ als steuerrechtlichen Hilfsbegriff zur Durchführung des Fremdvergleichs aus der Betriebswirtschaft ab. Darunter werden alle innerbetrieblichen Prozesse verstanden, die im Rahmen gesamtwirtschaftlicher Preismechanismen auf die unternehmens- und konzerninterne Koordinierung abzielen. Die Unternehmen verwenden dazu u. a. die Kostenrechnung und –analyse. Ziel ist die Erfassung interner sowie externer Größen, welche die innerbetriebliche Wertschöpfung bestimmen.


Was ist der Ermittlung des Verrechnungspreises zu Grunde zu legen?

Wesentlicher Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit sind die Marktverhältnisse. So gilt in Deutschland der Grundsatz des Drittvergleichs (Fremdvergleichsprinzip, dealing – at - arm´s – length - principle). Entsprechen die Verrechnungspreise diesem nicht, so hat eine Einkünftekorrektur nach den nationalen steuerrechtlichen Korrekturvorschriften zu erfolgen.


Wer ist verpflichtet eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen?

Nach § 90 Abs. 3 AO hat grundsätzlich jeder Steuerpflichtiger bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen (definiert in § 1 Abs. 2 AStG) Aufzeichnungen zu erstellen.

In § 6 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GaufzV) werden jedoch Befreiungsregelungen getroffen.

So gelten die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 - 4 AO und der GaufzV durch die Erteilung von Auskünften entsprechend des § 1 Abs. 1 Satz 2 GaufzV und durch die Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung des Finanzamtsals erfüllt, wenn dieser aus Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden andere als Gewinneinkünfte bezieht. Gleiches gilt bei sogenannten kleineren Unternehmen. Der Steuerpflichtige muß dazu jedoch die in § 90 Abs. 3 Satz 8 und 9 AO genannten Vorlagefristen einhalten.

Kleinere Unternehmen i. S. d GaufzV sind solche, bei denen jeweils im laufenden Wirtschaftsjahr weder die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen nach § 1 Abs. 2 AStG 5 Millionen Euro übersteigt noch die Summe der Vergütungen für andere Leistungen als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit solchen Nahestehenden mehr als 500000 Euro beträgt.


Was ist eine Verrechnungspreisdokumentation?

Anhand einer Verrechnungspreisdokumentation hat der Steuerpflichtige über Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen zu berichten. Die Grundsätze zum Aufbau und Substanz der Dokumentation sind neben § 90 Abs. 3 AO explizit in der GaufzV geregelt.

So sind neben der Darlegung wirtschaftlicher und rechtlicher Grundlagen für Vereinbarungen von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden auch im Einzelnen die Leistungsbeziehungen, die der Steuerpflichtige mit dem nahe Stehenden verwirklicht hat, aufzuzeigen.

Ziel ist es, zu belegen, ob und inwieweit der Steuerpflichtige diesen Geschäftsbeziehungen Bedingungen und Preisen zu Grunde gelegt hat, die er ebenso zwischen fremden Dritten vereinbart hätte (Fremdvergleichsgrundsatz).

Fordert das Finanzamt die Vorlage der Dokumentation, so hat der Steuerpflichtige der Aufforderung innerhalb von 60 Tagen nachzukommen. Bei Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle beträgt die Frist lediglich 30 Tage.  Nur in begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.


Seit wann besteht in Deutschland die Pflicht zur Erstellung einer Verrechungspreisdokumentation?

Im Rahmen des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG) vom 16. Mai 2003  wurde § 90 AO um Abs. 3  ergänzt. Nunmehr werden dem Steuerpflichtigen neben der Beschaffung von Informationen zur Aufklärung von Auslandssachverhalten des Abs. 2 die Dokumentationspflichten auferlegt.  Ab 2003 hat der Steuerpflichtige bei Auslandssachverhalte über Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen Aufzeichnungen zu dokumentieren.