Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1680)

Mit Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wurden in § 1 Abs. 3 Satz 9ff Aussensteuergesetz (AStG) Neuerungen zur Besteuerung von Funktionsverlagerungen eines inländischen Unternehmens auf ein verbundenes, im Ausland ansässiges Unternehmen gesetzlich fixiert. Obwohl dabei zahlreiche Aspekte ungeklärt blieben, war die Vorschrift der Funktionsverlagerung bereits rückwirkend zum 1.1.2008 für den Steuerpflichtigen bindend.


So wurde am  12. August 2008 durch das Bundesministerium für Finanzen die Funktionsverlagerungsverordnung  im Rahmen der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Ermächtigung im Außensteuergesetz (§ 1 Abs. 3 Satz 13 AStG) erlassen.

Die Verordnung regelt Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Fällen von Funktionsverlagerungen. Es soll eine einheitliche, in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen stehende Rechtsanwendung geschaffen werden, die der Vermeidung von Doppelbesteuerung dienen soll. 


Der Steuerpflichtige hat sich somit mit Begriffen wie Funktionen und deren Verlagerung, Transferpaket, Escape- oder Preisanpassungsklausel auseinanderzusetzen, diese einschlägig zu definieren und deren Vorliegen anhand des § 1 Abs. 3 Satz 9 ff AStG und der Funktionsverlagerungsverordnung zu prüfen.

Dies sollte der Steuerpflichtige unabhängig von kritischen Meinungen und dem unterstellten Vorwurf des Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit i. S. d. Art. 43 EGV sowie gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EGV zur Prävention hoher Sanktionen und Steuernachzahlungen grundlegend verifizieren.